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Grundlagen

  ATEX
 

Grundlegende rechtliche Änderungen im Explosionsschutz 
Was muß ich als Betreiber beachten?

Die Betreiberrichtlinie ATEX 137
Die zweite neue Richtlinie 1999/92/EG - auch ATEX 137 genannt -  wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in deutsches Recht überführt und richtet sich an den Betreiber einer Anlage.

Welche Anforderungen kommen mit der ATEX 137 auf den Betreiber zu? Zunächst muss der Betreiber seinen Betrieb in Zonen einteilen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhanden ist. Dazu muss er alle Bereiche nach Zonen bewerten und dokumentieren.

Darüber hinaus muss der Betreiber die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Verordnung in seiner Anlage umsetzen (Anhang 4 BetrSichV). Dazu zählen: 

  • die Unterweisung der Beschäftigten 
  • das Erstellen von schriftlichen Anweisungen und Arbeitsfreigaben 
  • Beschäftigte in explosionsgefährdeten Bereichen müssen angemessen beaufsichtigt werden 
  • Zündquellen sind zwingend zu vermeiden 
  • Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen müssen so konstruiert, installiert, gewartet und betrieben werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich ist 
  • die Gefahr einer Explosionsübertragung muss so gering wie möglich gehalten werden 
  • es sind eine ausreichende Anzahl an Flucht- und Rettungswegen vorzusehen 
Außerdem muss er die Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdenden Menge auftreten können - also dort, wo eine Zone auftritt - an ihren Zugängen mit dem dreieckigen Warnschild W21 »Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre« kennzeichnen.

Bis hierher ist dies nichts Neues, da diese Anforderungen in mehreren deutschen Vorschriften bereits enthalten sind, z.B.in der UVV »Allgemeine Vorschriften« (BGV A1 ) und in der Gefahrstoffverordnung. Grundsätzlich muss die Arbeit der Arbeitnehmer/innen in diesen Bereichen gefahrlos ausgeführt werden können.

Der Betreiber muss zudem darauf achten, nur Geräte einzukaufen, die der ATEX 100a entsprechen und er muss die Anlage alle 3 Jahre von einer befähigten Person prüfen lassen. 

Zu guter Letzt fordert die Richtlinie bzw. die Betriebssicherheitsverordnung vom Betreiber, dass er ein Explosionsschutzdokument anfertigt. In diesem müssen die Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, beurteilt werden. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre und von Zündquellen unter Berücksichtigung der Anlage und der verwendeten Stoffe beurteilt werden. Darauf aufbauend sind die bisher getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen bzw. die noch notwendigen Maßnahmen zu dokumentieren. In welcher Form dies erfolgt, bleibt dem Unternehmer überlassen. Das Explosionsschutzdokument muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden und muss am 1. Januar 2006 vorliegen.

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